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Drohnenrecht: Drohnenführerschein, Risikoklassen und Flugverbotszonen


Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um eine Drohne zu fliegen? Welche Regeln gelten in Deutschland für Copter-Piloten? Brauche ich eine Genehmigung, um über Wohngebiete zu fliegen? Was muss ich beachten, wenn ich Drohnen gewerblich nutzen möchte, beispielsweise zur Vermessung von Industrieanlagen?


Es ist nicht einfach, sich im Dschungel der Gesetze und Verordnungen zum Thema Drohnen zurechtzufinden. Wir sorgen für den nötigen Durchblick und geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.


Neue EU-Drohnenverordnung


Wo in Deutschland unter welchen Voraussetzungen mit einer Drohne geflogen werden darf, regelt die EU-Drohnenverordnung. Zusätzlich gelten nationale Vorschriften, die in Deutschland in der Luftverkehrsordnung (LuftVO) festgehalten sind. Die Verordnung erlaubt es Copter-Piloten, in vielen Fällen ohne weitere Genehmigungsverfahren zu fliegen. Gleichzeitig werden klare Flugverbote definiert. Dafür wurden die Anforderungen an die Piloten sowie die Regelungen für die Benutzung von Drohnen mit der EU-Drohnenverordnung für Europa vereinheitlicht: Es wird ein „kleiner“ oder „großer Drohnen-Führerschein“ benötigt – abhängig von der Kategorie und Risikoklasse der Drohne. Was es genau damit auf sich hat, erklären wir in den folgenden Abschnitten.


Drei Anwendungsszenarien: Open, Specific und Certified


Flugmanöver werden anhand ihres Risikos in drei Betriebskategorien unterteilt: Open (offen), Specific (speziell) und Certified (zulassungspflichtig). Die Kategorien geben Auskunft, welche Drohne ich fliegen darf (Startmasse) und wo ich sie fliegen darf. Die offene Kategorie heißt so, weil keine Genehmigung von Behörden für einen Flug erteilt werden muss. Gedacht ist das Szenario für typische bzw. alltägliche Anwendungsszenarien: Flugmanöver, die für andere Personen nur ein geringeres Risiko darstellen.


Folgende allgemeine Regeln und Vorgaben gelten für die Betriebskategorie „Open“:

  • Die Drohne hat ein Startgewicht von weniger als 25 Kilogramm.

  • Die Drohne muss während des Flugs immer in Sichtweite (VLOS = Visual Line Of Sight) bleiben und darf bis maximal 120 Meter über dem Boden fliegen (AGL = Above Ground Level).

  • Es gilt eine Versicherungs- und Registrierungspflicht (siehe „Risikoklassen“).

  • Die Drohne darf keine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen.

Die Kategorie „Open“ ist wiederum in drei Unterkategorien A1, A2 und A3 gegliedert, für die zusätzliche Bestimmungen bzw. Verhaltensregeln beim Fliegen gelten:


  • A1: Die Drohne hat < 250 Gramm Startgewicht. Es sind Flüge auch in der Nähe von unbeteiligten Personen möglich. Hat die Drohne ein Abfluggewicht von < 900 Gramm sind Überflüge von unbeteiligten Personen verboten. Allerdings dürfen in beiden Fällen keine Menschenansammlungen überflogen werden.

  • Anmerkung: Eine Menschenansammlung liegt immer dann vor, wenn eine Vielzahl von Menschen so dicht gedrängt steht, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich aus dieser Menge zu entfernen.

  • A2: Die Drohne hat < 4 Kilogramm Startgewicht. Der horizontale Abstand zu Unbeteiligten muss mindestens 30 Meter betragen – im Langsamflugmodus mindestens 5 Meter.

  • A3: Die Drohne hat < 25 Kilogramm Startgewicht. Der horizontale Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten muss 150 Meter betragen.

Wird das geplante Flugmanöver von keiner der beschriebenen Szenarien abgedeckt, so fällt der Flug in die Kategorien „Specific“ oder „Certified“, die mit einem erhöhten Betriebsrisiko verbunden sind. Zur erlaubnispflichtigen spezifischen Kategorie zählen Flüge mit einer schweren Drohne > 25 Kilogramm, der Betrieb über 120 Metern Höhe (oberhalb von 120 Metern AGL) oder außerhalb der direkten Sichtverbindung (BVLOS = Beyond Visual Line of Sight). In diesen Fällen bedarf es einer vorherigen Risikobewertung und Genehmigung. Zuständig ist hier jeweils die Luftfahrtbehörde des Bundeslands, in dem der Copter-Pilot seinen Wohnsitz bzw. Hauptgeschäftssitz hat.


Die zulassungspflichtige Kategorie betrifft den Betrieb von großen und schweren, zulassungspflichtigen Drohnen, die entweder über Menschenansammlungen fliegen oder gefährliche Güter transportieren. Für diese Kategorie sind spezielle Zertifizierungsprozesse und Lizenzen erforderlich.


Für alle, die es ganz genau wissen wollen: Sämtliche Anforderungen und ggf. notwendigen Genehmigungen für die verschiedenen Kategorien finden Sie auf der Website der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit EASA und auf der Website der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt dipul.


Festhalten lässt sich, dass die allermeisten Drohnenflüge im Hobbybereich in die offene Kategorie fallen und somit keine Genehmigungen nötig sind. Hierfür ist der EU-Kompetenznachweis bzw. das EU-Fernpilotenzeugnis ausreichend. Auch wenn die offene Kategorie viele Drohnenflüge abdeckt, gibt es gerade im gewerblichen Bereich Ausnahmen, die einer Genehmigung bedürfen. Hier gilt: Im Zweifelsfall einmal zu viel abklären, in welche Kategorie mein Flug fällt und welche Auflagen es gibt!


Fünf Risikoklassen: von C0 bis C4


Zusätzlich zur Einteilung der Flugmanöver in Kategorien, werden die Drohnen-Modelle zukünftig (ab 01.01.2024 verpflichtend – früher 01.01.2023 – wurde verlängert) in spezielle Risiko-Klassen eingeteilt – von C0 bis C4. Gerätehersteller sind dazu verpflichtet, ihre Drohnen entsprechend zu zertifizieren und zu kennzeichnen. Die Drohnen-Klasse beschreibt genau, in welcher Kategorie die Drohne gesteuert werden darf. Dabei gilt: Je höher die Zahl der Klasse, desto größer ist das Risiko beim Betrieb der Drohne. Umfangreiche Sicherheitsfeatures sind also die Voraussetzung, damit die Drohne der Klasse C0 oder C1 zugeordnet wird. Daneben spielen Gewicht, Bewegungsenergie sowie Bauform bei der Einteilung eine Rolle:


  • C0: Klasse mit geringstem Risiko für Ultraleichtdrohnen mit einem Gewicht < 250 Gramm. Es darf in allen Unterkategorien der Kategorie Open geflogen werden (A1, A2 und A3) – auch kurzzeitige Überflüge von unbeteiligten Personen sowie in Wohngebieten.

  • C1: Klasse für Drohnen unter 80 Joule Bewegungsenergie oder < 900 Gramm. Es darf in allen Unterkategorien der Kategorie Open geflogen werden. Der Pilot muss den EU-Kompetenznachweis (kleiner Drohnen-Führerschein – siehe nachfolgenden Abschnitt) absolviert haben.

  • C2: Klasse für Drohnen < 4 Kilogramm. Für die Unterkategorie A3 (also weit weg von Menschen) ist der EU-Kompetenznachweis ausreichend. Möchte der Pilot in der Unterkategorie A2 (in sicherer Entfernung zu Menschen) fliegen, so muss er zusätzlich das EU-Fernpiloten-Zeugnis besitzen („großer Drohnen-Führerschein“).

  • C3/C4: Klassen für alle selbstgebauten Drohnen > 250 Gramm und < 25 Kilogramm. Drohnen der Klasse C3 und C4 dürfen ausschließlich in der Kategorie Open A3 betrieben werden. Der EU-Kompetenznachweis wird benötigt.

Je nachdem welcher Klasse die Drohne zugeordnet wird, gibt es unterschiedliche Auflagen für den Copter-Piloten. In allen Klassen besteht eine Versicherungspflicht für die Drohne und eine Registrierungspflicht für den Drohnen-Piloten. Da von Drohnen ein hohes Schadenspotenzial ausgeht, ist eine Haftpflichtversicherung – genau wie beim Auto – Pflicht und das unabhängig vom Abfluggewicht der Drohne. Die Registrierung als Betreiber einer Drohne erfolgt online beim Luftfahrt-Bundesamt. Nach der Registrierung erhält der Copter-Pilot eine elektronische Identifikationsnummer (e-ID), die an der Drohne angebracht werden muss. Dadurch kann die Drohne klar zugeordnet werden. Ab der Klasse C1 muss die ID auch elektronisch in die Firmware der Drohne eintragen werden, was der Fernidentifizierung des Betreibers dient. Das Mindestalter für den Flug einer Drohne liegt in Deutschland bei 16 Jahren. Generell gilt es, die Vorgaben der jeweiligen Betriebskategorie zu beachten.



Die Tabelle fasst die Anforderungen an Copter-Piloten für die verschiedenen Drohnen-Klassen und Betriebskategorien zusammen. Bestandsdrohnen dürfen mit Einschränkungen bis zum 31.12.2023 weiterhin in der offenen Kategorie genutzt werden. Zur Übergangsregelung gibt es auf der Website der dipul eine gute Übersicht.


Drohnenführerschein: EU-Kompetenznachweis A1/A3 und EU-Fernpilotenzeugnis A2


Mit einer Ausnahme ist ab jetzt immer ein „Führerschein“ notwendig, um eine Drohne zu fliegen: Lediglich für Ultraleichtdrohnen mit einem Gewicht < 250 Gramm entfällt die Nachweispflicht. Dabei wird zwischen „kleinem“ und „großem Drohnen-Führerschein“ unterschieden. Doch welchen Führerschein benötige ich?


Das ist abhängig von der jeweiligen Betriebskategorie: Möchte ich mit meiner Drohne > 500 Gramm aber noch < 2 Kilogramm in der Kategorie Open A3 fliegen, genügt der kleine Drohnenführerschein, der sogenannte EU-Kompetenznachweis A1/A3. Sowohl das Training als auch die Prüfung – mit Fragen über Gesetze (z.B. Flugverbotszonen und Privatsphäre), Technik (z.B. Sicherheitssysteme und Interferenzen) und Meteorologie (z.B. urbane Luftbewegungen und Sichtweite) – stehen online im Portal des Luftfahrt-Bundesamts (LBA) bereit.



In den meisten Fällen ist jedoch der „große EU-Drohnenführerschein“ sinnvoll: Nur mit dem EU-Fernpilotenzeugnis darf in der Unterkategorie A2 geflogen werden, also in sicherer Entfernung (mindestens 30 Meter bzw. 5 Meter im Langsamflugmodus) zu Menschen oder Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten. Um das EU-Fernpilotenzeugnis zu erhalten, muss der Fernpilot zusätzlich zum Kompetenznachweis A1/A3 eine praktische Selbstschulung und eine schriftliche Theorieprüfung bei anerkannten Stellen ablegen.


Unabhängig vom Führerschein gilt für alle Drohnenpiloten: Flugverbotszonen beachten!


Flugverbotszonen: Wo darf ich fliegen?


Grundsätzlich ist die Benutzung des Luftraums durch Drohnen frei. Allerdings gibt es für viele Gebiete Einschränkungen: Sogenannte Flugverbotszonen, die zum Beispiel klar definierte Abstände zu Flughäfen, Industrieanlagen, Straßen und Autobahnen festlegen. Es gelten die nationalen Bestimmungen nach deutscher Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) §21h. Hier ein paar konkrete Vorgaben:

  • 1 Kilometer seitlicher Abstand zu Flugplätzen und Flughäfen sowie 5 Kilometer Abstand in Verlängerung der Start- und Landebahn

  • 100 Meter seitlicher Abstand zu Verkehrswegen (Autobahnen / Bundesfernstraßen / Wasserwegen / Bahnanlagen)

  • 100 Meter seitlicher Abstand zu Anlagen der Energieerzeugung (Oberleitungen und Kraftwerken) / Unglücksorten / Industrieanlagen / militärischen Anlagen etc.

Geplant ist, in jedem EU-Land ein eigenes System mit Flugzonen bzw. Flugverbotszonen zu schaffen. Sogenannte „GEO-Zonen“ beschränken das Fliegen in oder Starts innerhalb von Zonen, die Sicherheitsbedenken aufwerfen. Dazu zählen unter anderem Flüge über Wohngrundstücke (ohne Genehmigung des Eigentümers) sowie Naturschutzgebiete. Diese Daten sollen europaweit im gleichen Format zur Verfügung gestellt werden. Drohnen der Klassen C1, C2 und C3 müssen diese Informationen zukünftig abrufen und dem Piloten vor dem Start ggf. Warnhinweise anzeigen.


Zum jetzigen Zeitpunkt können Einschränkungen für Fluggebiete über das sogenannte Map Tool, einer interaktiven Karte auf der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul) eingesehen werden.



Alternativ kann die DRONIQ-App der Deutschen Flugsicherung (DFS) für die Prüfung des Fluggebietes genutzt werden.


Gewerbliche Nutzung von Drohnen


So viel zu den allgemeinen Rechtsgrundlagen und Vorgaben für Drohnenpiloten. Doch wie sieht es aus, wenn ich Drohnen gewerblich einsetzen möchte, beispielsweise für die Vermessung von Fabrikhallen oder die Inspektion von Solaranlagen? Gibt es besondere Auflagen für die gewerbliche Nutzung von Drohnen?



Prinzipiell gelten mit der EU-Drohnenverordnung die gleichen einheitlichen Vorschriften für private und gewerbliche Copter-Piloten, da in der Verordnung nicht mehr zwischen einer privaten oder gewerblichen Nutzung unterschieden wird. Bei der Halterhaftpflichtversicherung ist explizit darauf zu achten, dass diese auch die gewerbliche Nutzung abdeckt.


Darüber hinaus ist es wichtig, schon im Vorfeld alle Details im bzw. mit dem jeweiligen Unternehmen zu klären. Hier ein paar Fragen, die je nach Fluggebiet relevant sein können:

  • Infrastruktur begutachten: Welche Deckenhöhe hat die Halle? Gibt es irgendwelche baulichen Besonderheiten?

  • Haben wir sensible Infrastruktur?

  • Welche Funkkommunikation herrscht dort? Welche Frequenzbereiche werden genutzt?

  • Werden spezielle Genehmigungen für den Drohnenflug benötigt (zum Beispiel eine Freigabe vom Betriebsrat, der Werksfeuerwehr oder eine Fotografie-Erlaubnis etc.)?

Soll die Drohne ohne behördliche Ausnahmegenehmigung über fremde Grundstücke fliegen, braucht der Pilot die schriftliche Erlaubnis des jeweiligen Grundstückseigentümers. Nicht vergessen: Sobald die Drohne über eine Kamera oder ein Mikrofon verfügt und somit persönliche Daten aufzeichnen kann, sind die Datenschutzregelungen zu beachten. In Deutschland gelten die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Um sicherzugehen, sollten Sie immer das schriftliche Einverständnis von beteiligten Personen einholen.


Wir haben den Durchblick


Sie planen als Unternehmen eine Aktion mit einer Drohne durchzuführen, sind aber noch unsicher, wie Sie vorgehen sollen? Wir von der HS Development & Services GmbH liefern die passende Methode und geeignete Lösungen für Ihr Vorhaben. Wir sorgen dafür, dass auch rechtlich alles abgesichert ist und die neuesten Vorschriften für Drohnenflüge eingehalten werden.


Darüber hinaus übernehmen wir die Weiterverarbeitung der Daten. Die Aufnahmen bzw. das Scannen mit der Drohne sind der erste Schritt – die viel wichtigere Frage ist: Wie gehe ich mit den ermittelten Daten der Drohne um? Wie kann ich die Daten analysieren und aufbereiten, um den maximalen Nutzen für mein Unternehmen zu erzielen?


Sprechen Sie uns an und wir planen gemeinsam den Drohnenflug für Ihr Unternehmen!


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